Versicherungsvertrieb - Warenverkehrsversicherung
Warenverkehrsversicherung
Inhaltsverzeichnis
- Bedarf und Zielgruppe 1.1. Einsatzbereiche der Werkverkehrsversicherung 1.2. Typische Branchen
- Rechtliche Grundlagen der Werkverkehrsversicherung 2.1. Relevante Gesetzgebung 2.2. Weitere rechtliche Rahmenbedingungen
- Versicherungsgrundlagen 3.1. Allgemeine Bedingungen 3.2. Geltungsbereich
- Versicherte Sachen 4.1. Versicherte Güter 4.2. Ausgeschlossene Waren
- Versicherte Gefahren und Schäden 5.1. Versicherungsschutz bei Transportschäden 5.2. Zusätzliche Klauseln
- Nicht versicherte Gefahren und Schäden 6.1. Allgemeine Ausschlüsse 6.2. Alternativen wie Generalpolicen
- Berechnung des Güterwertes 7.1. Entschädigungsmodelle 7.2. Bewertungsmethoden
- Versicherte Aufwendungen 8.1. Schadenminimierungskosten 8.2. Schadenermittlungskosten 8.3. Weitere Kostenarten
- Versicherte Fahrzeuge 9.1. Versicherungsanforderungen 9.2. Erweiterungsmöglichkeiten
- Versicherungswert und Versicherungssumme 10.1. Berechnungsmethoden 10.2. Vermeidung von Unterversicherung
- Dauer des Versicherungsschutzes 11.1. Standardregelungen 11.2. Erweiterte Klauseln
WERKSVERKEHRSVERSICHERUNG
1. Bedarf und Zielgruppe
Die Werkverkehrsversicherung bietet Schutz für gewerbliche Transporte von eigenen Gütern für eigene Zwecke in eigenen Kraftfahrzeugen.
Einsatzbereiche der Werkverkehrsversicherung:
- Transporte für eigene betriebliche Zwecke
- Eigentum des Unternehmens: Beförderte Waren müssen dem Unternehmen gehören, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
- Lieferung und Versand: Güter können innerhalb des Unternehmens transportiert oder an Kunden geliefert werden.
- Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal oder beauftragtem Personal gefahren werden.
- Beförderung dient als Hilfstätigkeit: Transport ist kein Hauptgeschäftsfeld.
Typische Branchen:
- Handwerksbetriebe:
- Zimmereibetriebe, Maurer, Elektro- und Sanitärinstallateure, Gartenbauer, Maler
- Produktions- und Handelsbetriebe:
- Autoherstellung, Tischler, Elektrofachgeschäfte, Getränkemärkte
- Dienstleistungsbetriebe:
- IT-Branche, Pflegedienste, Cateringunternehmen
2. Rechtliche Grundlagen der Werkverkehrsversicherung
- Unterliegt dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) mit folgenden Regelungen:
- §1 Begriffsbestimmung: Definition und Anforderungen an Werkverkehr.
- §9 Erlaubnis- und Versicherungsfreiheit: Werkverkehr ist erlaubnisfrei und nicht versicherungspflichtig.
- §15a Werkverkehrsdatei: Unternehmen müssen Werkverkehr über 3,5 Tonnen anmelden.
- Weitere rechtliche Grundlagen: BGB, HGB, VVG
- Relevante Passagen: 2. Teil des VVG, 3. Kapitel zur Transportversicherung sowie §§ 407 bis 475 HGB.
3. Versicherungsgrundlagen
- Keine GDV-Musterbedingungen für Werkverkehrsversicherung
- Bedingungen basieren auf AVB Werkverkehr (Allgemeine Versicherungsbedingungen Werkverkehr) großer Versicherer.
- Neben der Werkverkehrsversicherung gibt es oft Auto-Inhaltsversicherungen und spezielle Zusatzklauseln.
- Geltungsbereich:
- Standardmäßig: Deutschland, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Frankreich, Schweiz, Österreich, Dänemark
- Erweiterbar auf zusätzliche Länder.
4. Versicherte Sachen
Versicherungsschutz gilt für:
- Handelsgüter aller Art
- Sachgerechte Verpackungen
- Einschließbare Klauseln für:
- Transportierte Hilfsmittel
- Werkzeuge
- Reisegepäck des Fahrers
Ausgeschlossene Waren (i. d. R.):
- Lebende Tiere und Pflanzen
- Umzugsgüter
- Wertsachen (Valoren) und Kunstgegenstände
🔹 Hinweis: Kunstgegenstände benötigen spezielle Transport- und Deckungskonzepte.
5. Versicherte Gefahren und Schäden
Während des Transportes sind folgende Schäden versichert:
- Transportmittelunfall (Unfall des transportierenden Fahrzeugs)
- Raub und räuberische Erpressung
- (Einbruch-) Diebstahl von Fahrzeug oder Ladung (Nachtzeitklausel beachten!)
- Brand, Blitzschlag, Explosion
- Elementarereignisse (z. B. Sturm, Überschwemmung)
- Höhere Gewalt
- Zusätzliche Klauseln möglich: Notbremsungen, Vandalismus, Streik, Unterschlagung
6. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Folgende Risiken sind ausgeschlossen:
- Kriegsgefahren
- Verfügung von hoher Hand (staatliche Beschlagnahme)
- Kernenergie
- Zollverstöße
- Mängel in Verpackung oder unsachgemäße Ladung
- Schäden beim Be- und Entladen
- Gewerbliche Transporte für Dritte
💡 Generalpolicen als Alternative:
Diese decken alle aufgeführten Risiken ab – alles nicht explizit enthaltene wird als Ausschluss behandelt.
. Berechnung des Güterwertes
Im Schadenfall zahlt der Versicherer eine Entschädigung basierend auf der Art der Güter und ihrem Wert:
- Einkaufspreis: Gilt bei Bezugstransporten, wenn der Versicherungsnehmer (VN) die Ware kauft und den Transport selbst organisiert.
- Verkaufspreis: Relevant bei Transporten von verkauften Gütern. Maßgeblich ist der Wert der Verkaufsrechnung inklusive Gewinn.
- Handels- oder Zeitwert: Bei anderen Transporten, wie Werkzeugen oder Hilfsmitteln, gilt der Wiederbeschaffungswert. Gebrauchte Gegenstände werden mit dem Abzug "alt für neu" bewertet.
2. Versicherte Aufwendungen
Unterschiedliche Versicherungsunternehmen decken verschiedene Kosten. In der Praxis sind dies:
- Schadenminimierungskosten:
- Schadenabwendungskosten
- Schadenminderungskosten
- Schadenermittlungskosten: Kosten zur Feststellung eines Schadens werden erstattet, auch wenn sie die Versicherungssumme übersteigen.
- Zusätzliche Kosten (abhängig vom Versicherer):
- Aufräumkosten
- Bergungskosten
- Beseitigungskosten
3. Versicherte Fahrzeuge
Die vertraglichen Obliegenheiten für versicherte Fahrzeuge und deren Anhänger umfassen:
- Versicherungspflichtige Fahrzeuge sind im Versicherungsschein mit Kfz-Kennzeichen aufgeführt und müssen verkehrstauglich sein.
- Erweiterung des Versicherungsschutzes erfordert eine vorherige Anmeldung. Manche Versicherer bieten pauschale Versicherungen oder Vorsorgeversicherungen an.
- Wird ein versichertes Fahrzeug kurzfristig ersetzt (z. B. durch ein Mietfahrzeug), bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
4. Versicherungswert und Versicherungssumme
Da sich die Ladungsgröße häufig ändert, gibt es zwei Berechnungsmodelle:
- Ladungshöchstwert: Berechnet aus dem höchsten Ladungswert aller Fahrzeuge. Eine Unterversicherung entsteht, wenn der tatsächliche Transportwert höher ist als der versicherte Wert.
- Tagesmaximum: Die Versicherungssumme entspricht dem Gesamtladungswert aller an einem Tag eingesetzten Fahrzeuge. Bei diesem Modell wird oft auf den Unterversicherungseinwand verzichtet (Erstversicherungsschutz).
5. Dauer des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt und endet je nach Vereinbarung:
- Standard: Versicherungsschutz beginnt, sobald Waren verladen sind, und endet mit dem Beginn der Abladung.
- Erweiterungen durch Klauseln:
- Einschluss von Be- und Entladeschäden: Schäden beim Be- und Entladen durch den VN oder auf eigene Gefahr sind versichert.
- Domizilklausel: Schutz besteht auch, wenn das beladene Fahrzeug am Domizil des VN oder Fahrers vor/nach der Fahrt abgestellt ist.
- Nachtzeitklausel: Versicherungsschutz auch für abgestellte Fahrzeuge, die nicht in Garagen oder bewachten Parkplätzen stehen.
GLOSSAR
Begriff |
Definition |
Synonyme |
Werkverkehrsversicherung |
Versicherungsschutz für den Transport eigener Güter im eigenen Fahrzeug für betriebliche Zwecke. |
betrieblicher Gütertransport, Eigenwarenversicherung |
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) |
Gesetzliche Grundlage für den Transport von Waren auf deutschen Straßen. |
Transportgesetz, Logistikrecht |
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) |
Standardisierte Vertragsbedingungen großer Versicherer. |
Versicherungsbedingungen, Vertragsbestimmungen |
Auto-Inhaltsversicherung |
Versicherung für den Inhalt von Firmenfahrzeugen gegen Diebstahl und Schäden. |
Kfz-Transportversicherung, Fahrzeuggüterversicherung |
Elementarereignisse |
Naturkatastrophen wie Sturm, Überschwemmung oder Erdbeben. |
Naturgefahren, höhere Gewalt |
Valoren |
Wertgegenstände wie Schmuck, Bargeld oder Kunstwerke, die besonderen Versicherungsschutz benötigen. |
Wertsachen, Hochwertgüter |
Generalpolice |
Versicherungsvertrag, der sämtliche Transportgüter eines Unternehmens pauschal abdeckt. |
Sammelpolice, Pauschalversicherung |
Unterversicherung |
Situation, in der der tatsächliche Wert der versicherten Güter höher ist als die vereinbarte Versicherungssumme. |
Versicherungslücke, unzureichender Schutz |
Nachtzeitklausel |
Bedingung in Versicherungsverträgen, die den Versicherungsschutz für abgestellte Fahrzeuge in der Nacht regelt. |
Nachtdeckung, Parkklausel |
Domizilklausel |
Erweiterung des Versicherungsschutzes auf abgestellte beladene Fahrzeuge am Standort des Versicherungsnehmers. |
Standortschutz, Abstellversicherung |
Haftpflichtversicherung |
Versicherung, die Schäden abdeckt, die der Versicherungsnehmer Dritten zufügt. |
Haftpflichtpolice, Schadenshaftung |
Kaskoversicherung |
Versicherung, die Schäden am eigenen Fahrzeug abdeckt, unabhängig vom Verursacher. |
Vollkasko, Teilkasko |
Selbstbeteiligung |
Betrag, den der Versicherungsnehmer im Schadensfall selbst tragen muss. |
Eigenanteil, Selbstbehalt |
Risikoanalyse |
Bewertung der möglichen Risiken zur Bestimmung des Versicherungsbedarfs. |
Risikobewertung, Gefahrenanalyse |
Schadensregulierung |
Prozess zur Bearbeitung und Auszahlung von Versicherungsleistungen nach einem Schadensfall. |
Schadenbearbeitung, Entschädigungsabwicklung |