Zu Content springen
Deutsch
  • Es gibt keine Vorschläge, da das Suchfeld leer ist.

Versicherungsvertrieb - Verkehrshaftung- und Frachtführerhaftpflicht

VERKEHRSHAFTUNGS- UND FRACHTFÜHRERVERSICHERUNG

Inhaltsverzeichnis

  1. Bedarf an Verkehrshaftungsversicherung

    • Versicherungsleistungen
    • Versicherungspflicht
  2. Zielgruppe der Frachtführerhaftpflichtversicherung

    • Anforderungen an Unternehmen
    • Besonderheiten für Speditionen
  3. Rechtliche Grundlagen

    • Nationale Grundlagen
    • Internationale Grundlagen
    • Musterbedingungen
  4. Haftung des Frachtführers

    • § 425 HGB – Obhutshaftung
    • § 426 HGB – Befreiung von der Haftung
    • § 435 HGB – Unbegrenzte Haftung
    • § 437 HGB – Haftung des ausführenden Frachtführers
  5. Versicherte Haftung

    • Versicherungsnehmer
    • Haftungsregelungen
  6. Aufgaben und Geltungsbereich der Versicherung

    • Schadensersatz und Abwehr unberechtigter Ansprüche
    • Geografischer Geltungsbereich
  7. Umfang des Versicherungsschutzes

    • Erstattungsfähige Kosten
    • Zusätzlich versicherbare Leistungen
    • Ausschlüsse

 

 

 

 

1. Bedarf an Verkehrshaftungsversicherung

Der gewerbliche Güterverkehr birgt Risiken, die über eine Verkehrshaftungsversicherung abgesichert werden sollten. Die Versicherung leistet bei:

  • Verlust oder Beschädigung der Güter

  • Überschreitung der Lieferfrist

  • Sonstigen Vermögensschäden

Versicherungspflicht: Für Transporte mit Kraftfahrzeugen (inklusive Anhänger) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen besteht Versicherungspflicht.

Der Frachtführer ist gemäß GüKG verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden während Beförderungen versichert. Die Versicherungssumme muss bei mindestens 600.000 € pro Schadensereignis liegen. Ein entsprechender Nachweis muss bei Fahrten mitgeführt werden.


2. Zielgruppe der Frachtführerhaftpflichtversicherung

Die Frachtführerhaftpflichtversicherung ist ein Zweig der Verkehrshaftungsversicherung und richtet sich an Unternehmen, die gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben. Dazu zählen Unternehmen, die:

  • geschäftsmäßig und entgeltlich

  • fremde Güter im Straßengüterverkehr befördern

  • mit eigenen Fahrzeugen

  • innerhalb Deutschlands und/oder grenzüberschreitend tätig sind.

Besonderheiten für Speditionen: Speditionen benötigen diese Versicherung nur, wenn sie Güter mit eigenen Fahrzeugen transportieren. Ansonsten können sie eine Speditionsversicherung abschließen.


3. Rechtliche Grundlagen

Nationale Grundlage

Die Haftung aus Frachtverträgen basiert auf:

  • §§ 407 bis 452 d HGB

  • Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

  • DTV-Verkehrshaftungsversicherungs-Bedingungen (DTV-VHV)

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (ADSp, VBGL)

Internationale Grundlage

  • CMR-Übereinkommen für den internationalen Straßengüterverkehr

  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG), insbesondere §§ 130 - 141 zur Transportversicherung (gilt nicht für Seetransport).

Musterbedingungen

  • DTV-VHV für Frachtführer, Spediteure und Lagerhalter

  • Bedingungen für hochwertige Güter (BB hochwertige Güter)

  • Zoll- und Abgabenversicherungen (DTV-AVB Zoll)


4. Haftung des Frachtführers

§ 425 HGB – Obhutshaftung

Der Frachtführer haftet für Schäden durch Verlust oder Beschädigung des Gutes von der Übernahme bis zur Ablieferung sowie für Lieferfristüberschreitungen.

§ 426 HGB – Befreiung von der Haftung

Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, wenn Schäden durch Umstände entstehen, die er trotz größter Sorgfalt nicht vermeiden konnte.

§ 435 HGB – Unbegrenzte Haftung

Haftungsbegrenzungen entfallen, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 437 HGB – Haftung des ausführenden Frachtführers

Der ausführende Frachtführer haftet wie der Hauptfrachtführer. Beide haften als Gesamtschuldner.


5. Versicherte Haftung

Versicherungsnehmer sind die im Versicherungsvertrag genannten Unternehmen sowie deren rechtlich unselbstständige inländische Niederlassungen. Versichert sind unter anderem:

  • Haftung im innerdeutschen Verkehr nach HGB und den AGB des Versicherungsnehmers

  • Internationale Haftung nach CMR, EWR-Vorgaben und dem Montrealer Übereinkommen

  • Haftung im See-, Bahn- und Luftverkehr nach Haager, Hamburger Regeln, COTIF und CIM

  • Deliktrechtliche Ansprüche neben oder anstelle der Haftung aus dem Verkehrsvertrag


6. Aufgaben und Geltungsbereich der Versicherung

Die Versicherung umfasst:

  • Befriedigung berechtigter Schadensersatzansprüche

  • Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche

  • Versicherungsschutz für Verkehrsverträge innerhalb der EWR-Staaten und der Schweiz


7. Umfang des Versicherungsschutzes

Neben der Hauptleistung werden folgende Kosten übernommen:

  • Kosten zur Abwendung oder Minderung eines Schadens

  • Gerichtliche und außergerichtliche Kosten

  • Beiträge zur großen Havarie

Zusätzlich versicherbar:

  • Mehrkosten durch Fehlleitung

  • Bergungs-, Vernichtungs- oder Beseitigungskosten

Ausschlüsse:

  • Schäden durch Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen

  • Schäden an lebenden Tieren, Pflanzen, Kunst, Dokumenten

  • Schäden, die üblicherweise andere Versicherungen betreffen

 

Glossar zur Verkehrshaftungs- und Frachtführerversicherung

Verkehrshaftungsversicherung

  • Definition: Versicherung, die Schäden an transportierten Gütern sowie Verzögerungen absichert.

  • Synonyme: Transportversicherung, Frachtversicherung

Frachtführerhaftpflichtversicherung

  • Definition: Spezielle Versicherung für Unternehmen, die fremde Güter im gewerblichen Straßengüterverkehr transportieren.

  • Synonyme: Transporthaftpflichtversicherung, Logistikversicherung

GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz)

  • Definition: Gesetzliche Grundlage für den gewerblichen Straßengüterverkehr in Deutschland.

  • Synonyme: Transportgesetz, Güterverkehrsrecht

CMR (Übereinkommen über den internationalen Straßengüterverkehr)

  • Definition: Internationales Abkommen für grenzüberschreitende Transporte.

  • Synonyme: CMR-Abkommen, Transportkonvention

DTV-VHV (Deutsche Transport-Versicherungsbedingungen - Verkehrshaftungsversion)

  • Definition: Bedingungen für Verkehrshaftungsversicherungen.

  • Synonyme: Transportversicherungsbedingungen, Speditionsversicherung

Obhutshaftung (§ 425 HGB)

  • Definition: Verpflichtung des Frachtführers, für Schäden an transportierten Gütern während des Transports zu haften.

  • Synonyme: Haftungspflicht, Logistikhaftung

Gesamtschuldnerische Haftung (§ 437 HGB)

  • Definition: Haftung des Frachtführers und des ausführenden Frachtführers als gemeinsame Schuldner.

  • Synonyme: Kollektivhaftung, gemeinschaftliche Haftung

Versicherungssumme

  • Definition: Die maximale Summe, die ein Versicherer im Schadensfall erstattet.

  • Synonyme: Deckungssumme, Höchstentschädigung

Schadensersatzanspruch

  • Definition: Anspruch auf Kompensation für einen entstandenen Schaden.

  • Synonyme: Entschädigungsforderung, Wiedergutmachungsanspruch

Haager und Hamburger Regeln

  • Definition: Internationale Vorschriften zur Regelung der Haftung im Seeverkehr.

  • Synonyme: Seefrachtregeln, Transporthaftungsnormen