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Versicherungsvertrieb - Gewerbliche Haftpflicht

Grundlagen Haftung & Grundlagen Deckung

Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung

  2. Allgemeine Haftungsgrundlagen
    2.1. Definition und Bedeutung der Haftung
    2.2. Gesetzliche Grundlagen der Haftung
    2.3. Haftung von Unternehmern und Selbstständigen

  3. Arten der Haftung
    3.1. Verschuldenshaftung
    3.2. Haftung aus vermutetem Verschulden
    3.3. Gefährdungshaftung

  4. Spezielle Haftungsformen
    4.1. Tierhalterhaftung
    4.2. Haftung von Grundstückseigentümern
    4.3. Produkthaftung
    4.4. Umwelthaftung

  5. Haftung für Handlungen anderer Personen
    5.1. Unterschied: Erfüllungsgehilfe vs. Verrichtungsgehilfe

  6. Haftung vs. Versicherung
    6.1. Deckung durch Versicherungen
    6.2. Abgrenzung zwischen Haftung und Versicherungsschutz

  7. Versicherungsbedingungen
    7.1. Allgemeine Haftpflichtbedingungen (AHB)
    7.2. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR)

  8. Versicherte Risiken
    8.1. Risikoerweiterungen und -veränderungen

  9. Schadenarten
    9.1. Personenschäden
    9.2. Sachschäden
    9.3. Vermögensschäden

  10. Versicherungssummen
    10.1. Pauschale, kombinierte und Einheitsversicherungssummen
    10.2. Begrenzung von Entschädigungsleistungen

  11. Deckungskonzepte für Gewerbetreibende
    11.1. Betriebshaftpflichtversicherung
    11.2. Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
    11.3. Bauherrenhaftpflicht
    11.4. Versicherung für Subunternehmer

  12. Wichtige Ausschlüsse und Risiken
    12.1. Umwelt-, Asbest- und Gentechnikausschlüsse
    12.2. Internet- und IT-Risiken
    12.3. Vertragliche Haftungen

  13. Kündigungsmöglichkeiten
    13.1. Ordentliche Kündigung
    13.2. Sonderkündigungsrechte

  14. Fazit

  15. Glossar


Haftung im Gewerbebereich

 

Allgemeine Haftungsgrundlagen

Unternehmer oder Selbstständige sowie deren Mitarbeiter sind zum Schadensersatz verpflichtet, wenn durch betriebliche oder berufliche Tätigkeiten Personen oder Sachen zu Schaden kommen. Es gibt in Deutschland kein einheitliches Haftpflichtgesetz. Stattdessen ergeben sich die gesetzlichen Haftungsbestimmungen aus verschiedenen Gesetzen.

Die zentrale gesetzliche Grundlage für die Haftpflicht ist § 823 BGB: Wer einem Dritten schuldhaft einen Schaden zufügt, ist zum Ersatz verpflichtet.

 

Haftungsarten

  1. Verschuldenshaftung
    • Voraussetzung: Vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln, das eine Person oder Sache schädigt.
    • Rechtsgrundlage: § 823 BGB
    • Beispiel: Ein Mitarbeiter eines Unternehmens verursacht durch Fahrlässigkeit einen Brand, der Sachschäden in einem Mietobjekt verursacht.
  2. Haftung aus vermutetem Verschulden
    • Beweislastumkehr: Der Schädiger muss beweisen, dass er keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat.
    • Beispiel: Ein Unternehmer haftet für Schäden, die durch Fehler eines von ihm beauftragten Subunternehmens entstehen.
  3. Gefährdungshaftung
    • Haftung ohne Verschulden, allein durch die Schaffung einer potenziell gefährlichen Situation.
    • Beispiel: Betrieb eines Tanklagers, bei dem es zu einem Ölaustritt kommt – unabhängig von einem konkreten Verschulden.

 

Verschuldenshaftung – Definition und Unterscheidungen

  • Vorsatz
    • Bewusstes und gewolltes Herbeiführen eines Schadens.
    • Bedingt vorsätzlich: Schädigung wird in Kauf genommen.
    • Absolut vorsätzlich: Zielgerichtetes Schadenshandeln.
    • Rechtsfolge: Keine Versicherungsleistung nach § 103 VVG.
  • Fahrlässigkeit (§ 276 BGB)
    • Leichte Fahrlässigkeit: Mangelnde Sorgfalt, aber keine grobe Pflichtverletzung.
    • Grobe Fahrlässigkeit: Besonders schwerer Verstoß gegen Sorgfaltspflichten.
    • Versicherungsrechtliche Folge: Kürzung oder vollständiger Leistungsausschluss gemäß § 81 Abs. 2 VVG.

 

Spezielle Haftungsformen mit Fallbeispielen

Haftung des Tierhalters (§ 833 BGB)

  • Tierhalter haften grundsätzlich für Schäden, die ihre Tiere verursachen (Gefährdungshaftung).
  • Ausnahme: Kein Schadensersatz, wenn das Tier beruflich genutzt wird und alle erforderlichen Sorgfaltspflichten eingehalten wurden.
  • Beispiel: Ein Landwirt führt seine Kühe in den Stall, eine Spaziergängerin erschrickt und stürzt. Keine Haftung, da kein Verschulden des Tierhalters vorliegt.

Haftung des Tieraufsehers (§ 834 BGB)

  • Wer vorübergehend die Aufsicht über ein Tier übernimmt, haftet für verursachte Schäden.
  • Beispiel: Eine Hundepension nimmt einen Hund auf. Während eines Spaziergangs beißt der Hund eine Person. Der Tieraufseher haftet, wenn er nicht nachweisen kann, dass er seine Aufsichtspflichten erfüllt hat.

Haftung des Grundstücksbesitzers (§ 836 BGB)

  • Eigentümer eines Gebäudes haften für Schäden, die durch fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Wartung entstehen.
  • Beispiel: Ein nicht gewartetes Firmendach stürzt durch starke Schneelast ein und beschädigt geparkte Fahrzeuge.

Haftung aus Vertrag (§ 280 BGB)

  • Unternehmen haften für Schäden, die aus nicht erfüllten vertraglichen Pflichten entstehen.
  • Beispiel: Ein Handwerksbetrieb installiert eine fehlerhafte elektrische Anlage, die später einen Brand verursacht. Der Handwerksbetrieb haftet für den entstandenen Schaden.


Gefährdungshaftung

Definition

Die Gefährdungshaftung unterscheidet sich von der Verschuldenshaftung dadurch, dass kein persönliches Verschulden des Haftenden erforderlich ist. Es genügt bereits eine Allgemeingefährdung, um einen Ersatzanspruch für den eingetretenen Schaden zu begründen. Diese Haftung basiert auf dem Prinzip der Rechtsgutsverletzung durch Verantwortlichkeit.

Beispiel: Ein Betreiber eines Chemiewerks muss für Umweltschäden haften, die durch ein Leck in seinen Tanks entstehen, selbst wenn ihn kein direktes Verschulden trifft.

 

Haftungsvoraussetzungen

  1. Schaden – Es muss ein tatsächlicher Schaden entstanden sein.
  2. Kausalität – Der Schaden muss in einem adäquaten kausalen Zusammenhang mit der Gefährdung stehen.

Es gibt nur in wenigen Fällen Entlastungsmöglichkeiten, beispielsweise durch höhere Gewalt (z. B. Naturkatastrophen nach Wasserhaushaltsgesetz).

Die Beweislast liegt beim Schädiger, der nachweisen muss, dass kein Schadensersatzanspruch besteht.

 

Beispiele zur Gefährdungshaftung

  • Luxustiere (§ 833 BGB): Wer ein Tier hält, das nicht dem Beruf oder Erwerb dient (z. B. Hund oder Pferd als Hobby), haftet für Schäden, die das Tier verursacht, auch ohne Verschulden.
    • Beispiel: Eine Passantin erschrickt sich vor einem Hund und stürzt.
  • Hotel- und Gastgewerbe (§ 701 BGB): Gastwirte haften für den Verlust oder die Beschädigung von Sachen, die ein Gast mitgebracht hat.
    • Beispiel: Ein Gast verliert seinen Mantel im verschlossenen Hotelzimmer – der Hotelier haftet.

 

Weitere Beispiele

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG, § 89 WHG): Betreiber haftet für Schäden durch gewässergefährdende Stoffe (z. B. Öl, Chemikalien).
    • Beispiel: Heizöltank eines Unternehmens läuft aus und verschmutzt einen Fluss.
  • Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG): Haftung für Schäden durch Umweltverschmutzung, insbesondere durch industrielle Anlagen.
    • Beispiel: Ein Zementwerk setzt Schadstoffe frei, die Anwohner gesundheitlich beeinträchtigen.
  • Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG, § 1 und § 3): Hersteller haftet für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte entstehen.
    • Beispiel: Ein Elektrogerät explodiert und verletzt den Käufer.

 

Haftung für Handlungen anderer Personen

Unterscheidung: Erfüllungsgehilfe vs. Verrichtungsgehilfe

Die Haftung unterscheidet sich danach, ob es sich um einen Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen handelt.

Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB)

  • Beauftragt zur Erfüllung einer vertraglichen Leistung.
  • Haftung des Geschäftsherrn für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden.
  • Beispiel: Ein Subunternehmer beschädigt beim Einbau einer Tür das Gebäude des Kunden – der Auftraggeber haftet.

Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB)

  • Weisungsabhängig tätig, aber kein direkter Vertrag mit dem Geschädigten.
  • Geschäftsherr haftet, wenn er keine ausreichende Sorgfalt bei der Auswahl und Überwachung des Gehilfen nachweisen kann.
  • Beispiel: Ein Lagerarbeiter verschüttet Chemikalien – der Arbeitgeber haftet, wenn keine angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden.

 

Haftung vs. Deckung

Haftung aus zivilrechtlichen Ansprüchen

  • Pflicht zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund gesetzlicher Bestimmungen.
  • Unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen.
  • Beispiel: Ein Lkw-Fahrer verursacht einen Unfall – der Halter des Fahrzeugs haftet.

Deckung durch den Versicherungsvertrag

  • Versicherung übernimmt berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte Forderungen ab.
  • Schutz hängt von den Bedingungen des Versicherungsvertrags ab.
  • Beispiel: Eine Betriebshaftpflichtversicherung schützt ein Unternehmen vor Schadensersatzansprüchen durch Kunden.

Versicherungsbedingungen

Grundbedingungen

  • Die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) bilden die zentrale Grundlage für Haftpflichtversicherungen.
  • Sie enthalten allgemeine Regelungen zur Versicherungspflicht, Deckungssummen und Ausschlüsse.

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR)

  • Diese ergänzen oder modifizieren die AHB und enthalten zusätzliche Klauseln für spezifische Risiken bestimmter Branchen.
  • Beispiel: Ein Bauunternehmen benötigt besondere Absicherungen für Baustellenrisiken.

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (AVB BHV)

  • Bestehen aus zwei Teilen:
    • Teil A: Regelt die spezifische Gestaltung des Versicherungsschutzes.
    • Teil B: Beinhaltet allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

 

Versichertes Risiko

  • Die Haftungsrisiken eines Unternehmens hängen von Tätigkeiten, Rechtsverhältnissen und Betriebsmerkmalen ab.
  • Typische Tarifierungsmerkmale:
    • Betriebsart/Tätigkeit
    • Anzahl der Mitarbeiter (mit/ohne Arbeit auf fremden Grundstücken)
    • Jahreslohn- und Gehaltssumme
    • Jahresumsatz
    • Flächen- oder Objektgrößen bei Gebäuden und Grundstücken

 

Risikoveränderungen

Risikoverhöhung

  • Bezieht sich auf qualitative Erhöhungen der Gefahrenlage.
  • Beispiel: Einführung neuer gefährlicher Produktionsverfahren.

Risikoerweiterung

  • Bezieht sich auf eine mengenmäßige Erhöhung des versicherten Risikos.
  • Beispiel: Erweiterung der Produktion um zusätzliche Standorte.
  • Anzeigepflicht: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, solche Veränderungen dem Versicherer zu melden. Unterlassene oder falsche Meldungen können zur Leistungskürzung oder zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

 

Vorsorgeversicherung & Beitragsregulierung

  • Versichert neue Risiken, die nach Vertragsabschluss entstehen.
  • Beitragszahlung erforderlich.
  • Neue Risiken müssen innerhalb eines Monats nach Aufforderung gemeldet werden.
  • Wird das Risiko nicht rechtzeitig angezeigt oder vom Versicherer abgelehnt, entfällt der Schutz rückwirkend.

Beispiel: Eine Bäckerei eröffnet zusätzlich einen Marktverkaufsstand – dies wäre ein neues Risiko, das angezeigt werden muss.

 

Schadenarten

Personenschäden

  • Schäden an der körperlichen Unversehrtheit einer Person (Verletzungen, Tod, Gesundheitsschäden).
  • Erfasst nach § 842 BGB.
  • Beispiele:
    • Arztkosten und Krankenhausaufenthalte
    • Verdienstausfall bei bleibenden Schäden

Sachschäden

  • Schäden an Gegenständen, die deren Brauchbarkeit mindern oder sie zerstören.
  • Erstattung durch Wiederherstellung (Reparatur) oder finanziellen Ersatz.

 

Vermögensschäden

  • Unechter Vermögensschaden: Folgt aus einem Personen- oder Sachschaden (z. B. Verdienstausfall nach einer Verletzung).
  • Echter Vermögensschaden: Tritt ein, ohne dass ein Sach- oder Personenschaden vorausgeht (z. B. Falschberatung durch einen Versicherungsvertreter, die zu finanziellen Verlusten führt).

 

Versicherungssummen

  1. Pauschale Versicherungssumme
    • Feste Deckungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
  2. Kombinierte Versicherungssumme
    • Unterschiedliche Deckungssummen je Schadenart.
  3. Einheitsversicherungssumme
    • Einheitliche Deckungssumme für alle Schadenarten.
  • Sublimits und Selbstbeteiligungen können vorgesehen sein.
  • Maximale Erstattung oft begrenzt (z. B. doppelte Versicherungssumme pro Jahr).
  • Kosten für Gutachten werden in der Regel nicht auf die Versicherungssumme angerechnet.

 

Erfüllungsansprüche

  • Versicherungsschutz besteht nur bei Schäden, die über die vertraglich vereinbarte Leistung hinausgehen.
  • Nicht versichert: Mängelbeseitigungskosten ohne Folgeschäden.
  • Versichert: Folgeschäden an anderen Sachen oder Personen.

Beispiel:

  • Mangelhafte Reparatur führt zu Wasserschaden → Versichert.
  • Schlechte Qualität ohne Folgeschaden → Nicht versichert.

 

Mängelbeseitigungsnebenkosten

  • Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch mangelhafte Werkleistung entstehen.
  • Nicht versichert: Kosten für reine Mängelbeseitigung ohne Folgeschaden.

 

Abdingbare & Unabdingbare Ausschlüsse

  • Abdingbare Risiken: Können durch Zusatzvereinbarungen eingeschlossen werden.
  • Unabdingbare Risiken: Generell nicht versicherbar (z. B. extreme Risiken oder kriminelle Handlungen).

Trend:
Durch Marktdruck wurden viele ehemals unabdingbare Risiken in abdingbare umgewandelt.


VERSICHERUNGSSUMMEN

Entschädigungsleistungen

  • Ältere Verträge haben oft separate Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
  • Heute sind pauschale Versicherungssummen gängig, z. B. 5 Mio. € für Personen- und Sachschäden, 500.000 € für Vermögensschäden.
  • Die Höchstersatzleistung pro Versicherungsjahr ist oft auf das 2- bis 3-fache der Versicherungssumme begrenzt.
  • Sublimits mit Selbstbeteiligung können in Versicherungsbedingungen enthalten sein.

Begrenzung der Entschädigungsleistungen

  • Entschädigungsleistungen sind durch die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
  • Die Begrenzung gilt für jeden Versicherungsfall, auch wenn mehrere Personen betroffen sind.
  • Höchstersatzleistungen pro Person können niedriger sein als die Gesamtversicherungssumme.

Festlegung der Versicherungssummen

  • Kombinierte Versicherungssumme: Unterschiedliche Summen je Schadenart (z. B. 2 Mio. € für Sachschäden, 1 Mio. € für Personenschäden, 0,5 Mio. € für Vermögensschäden).
  • Pauschale Versicherungssumme: Eine Gesamtversicherungssumme für Sach- und Personenschäden, z. B. 10 Mio. € mit 1 Mio. € für Vermögensschäden.
  • Einheitsversicherungssumme: Eine Summe für alle Schäden (z. B. 5 Mio. €).

Begrenzung bei mehreren Versicherungsfällen

  • Mehrere Versicherungsfälle mit derselben Ursache werden kumuliert und maximal bis zur vereinbarten Versicherungssumme erstattet.
  • In der Regel wird die Summe maximal zweimal pro Jahr ausgezahlt.

Aufwendungen für Kosten

  • Kosten für Schadenregulierung (z. B. Gutachterkosten) werden nicht auf die Versicherungssumme angerechnet.
  • Ausnahme: Wenn die Entschädigungssumme die Versicherungssumme übersteigt, werden zusätzliche Kosten anteilig ersetzt.

 

ERFÜLLUNGSANSPRÜCHE

  • Mangelhafte vertragsgemäße Leistung kann zu Folgeschäden an fremden Sachen oder Personenschäden führen.
  • Versicherungsschutz besteht nur für Folgeschäden, nicht für die Behebung der mangelhaften Leistung selbst.

 

MÄNGELBESEITIGUNGSNEBENKOSTEN

  • Versicherungsschutz für Sachschäden als Folge eines mangelhaften Werkes.
  • Deckt Kosten, um den Schaden zu beheben, nicht aber die Behebung des Mangels selbst.

 

ABDINGBARE & UNABDINGBARE AUSSCHLÜSSE

  • AHB schließen schwer kalkulierbare oder gefährliche Risiken aus.
  • RBE kann diese Risiken teilweise oder mit Sublimits wieder einschließen.
  • Wettbewerb führt dazu, dass ehemals unabdingsbare Risiken zunehmend eingeschlossen werden.

 

AUSSCHLÜSSE IM DETAIL

Mietsachschäden

  • Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten Sachen sind meist ausgeschlossen, aber oft versicherbar.
  • Schäden an Inventar in Mieträumen sind üblicherweise gedeckt.
  • Ausnahmen: Schäden an elektronischen Geräten, Mobiltelefonen, Kunstgegenständen oder eingelagerten Gütern.

Tätigkeitsschäden

  • Schäden durch Bearbeitung, Reparatur oder Tätigkeit an fremden Sachen sind ausgeschlossen.
  • Beispiel: Installateur tritt auf eine Badewanne und zerkratzt sie.
  • Beispiel: Maler tropft Farbe auf einen Teppich, Reinigung bleibt erfolglos.

Auslandsschäden

  • Versicherungsschutz für Schäden im Ausland ist wegen unterschiedlicher Gesetzgebungen oft begrenzt.
  • Grunddeckung: Geschäftsreisen und indirekte Lieferungen.
  • Optionale Erweiterungen: Export, Montage-, Wartungs- und Reparaturarbeiten im Ausland.

Umweltschäden

  • Schäden durch Umwelteinwirkungen und Umweltschadensgesetz sind ausgeschlossen.
  • Es gibt eine Umweltbasisversicherung für Umwelt- und Umweltschaden-Haftpflicht.

Benzinklausel

  • Kfz-Haftpflicht ist ausgeschlossen.
  • Versichert sind nur nicht zulassungspflichtige Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge bis 6 km/h.

Internetklausel

  • Schäden durch Austausch, Übermittlung oder Bereitstellung elektronischer Daten sind ausgeschlossen.
  • Versicherungsschutz für Namens- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen kann bestehen.

Angehörige / Mitversicherte Personen

  • Schäden von Angehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, sind ausgeschlossen.
  • Innenansprüche unter versicherten Personen sind ausgeschlossen.
  • Beispiel: Staplerfahrer beschädigt Fahrrad eines Kollegen, greift nicht unter Privathaftpflicht.

Strahlenklausel

  • Schäden durch ionisierende Strahlung, radioaktive Stoffe oder Röntgenstrahlen sind ausgeschlossen.
  • Risiken, die keiner Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, können über RBE eingeschlossen werden.

Diskriminierungstatbestände

  • Diskriminierung aufgrund von Rasse, Religion, Geschlecht etc. ist verboten.
  • Versicherungsschutz für Diskriminierungstatbestände ist ausgeschlossen, kann aber über RBE ergänzt werden.

Sachschadenausschluss

  • Schäden durch schwer nachweisbare Ursachen wie nicht häusliche Abwässer, Erdrutsche, Überschwemmungen sind ausgeschlossen.
  • Diese Risiken können durch RBE wieder eingeschlossen werden.

Asbestausschluss

  • Schäden durch Asbest sind ausgeschlossen.
  • In einigen Versicherungen sind begrenzte Deckungen möglich.

Vorsatz

  • Vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind nicht versichert.

Mangelhafte Erzeugnisse in Kenntnis

  • Schäden durch bewusst mangelhafte Erzeugnisse oder Dienstleistungen sind ausgeschlossen.

Rein vertragliche Haftung

  • Haftung aus vertraglichen Zusagen, die über gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, ist ausgeschlossen.
  • Bestimmte vertragliche Haftungen (z. B. Mieter, Leasingnehmer) können über RBE eingeschlossen sein.

Gentechnikausschluss

  • Schäden durch gentechnische Arbeiten, genetisch veränderte Organismen oder daraus hergestellte Produkte sind ausgeschlossen.

 

VERSICHERTER PERSONENKREIS

Die Rechte am Vertrag hat einzig der Versicherungsnehmer.
Der Versicherungsschutz erweitert sich auf den Kreis der mitversicherten Personen:

  • Gesetzliche Vertreter des Versicherungsnehmers und Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs angestellt hat
  • Sämtliche übrigen Betriebsangehörigen, die in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung für den Versicherungsnehmer Schäden verursachen (auch Subunternehmer oder Leiharbeiter)

 

DECKUNGSKONZEPTE

Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als:

  • Eigentümer
  • Mieter
  • Pächter
  • Leasingnehmer
  • Nutznießer

von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, auch wenn diese ganz oder teilweise an Dritte vermietet, verpachtet oder sonst überlassen werden.
Versichert sind Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen.
Beispiele: Bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung sowie Streuen oder Schneeräumen auf Gehwegen, Bürgersteigen und Fahrbahnen.

 

Bauherrenhaftpflicht für eigenes Bauvorhaben

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabarbeiten) ggf. mit Begrenzung der Bausummen.

 

Beauftragung von Subunternehmern

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung von Subunternehmern.
Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des Subunternehmers.

 

Tierhaltung und Tierhüterrisko für betriebliche Zwecke

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Tieren für den versicherten Betrieb, z. B. von Wachhunden, soweit sie als solche behördlich anerkannt sind und nicht der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.

 

Kraftfahrzeuge (nicht versicherungspflichtig) und Arbeitsmaschinen

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Halten und Besitz sowie aus dem Gebrauch (auch von mitversicherten Personen) von eigenen und fremden:

  • nur nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden nicht versicherungspflichtigen Kfz,
  • nicht versicherungspflichtigen Kfz mit nicht mehr als 6 km/h und
  • nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern mit nicht mehr als 20 km/h.

Weiterhin gesondert zu versichern ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter durch den Gebrauch eines versicherungs- und zulassungspflichtigen Kfz verursachen (Kfz-Haftpflicht).

 

Belegschafts- und Besucherhabe

Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommens:

  • von Sachen der Betriebsangehörigen oder Besucher,
  • von Kraftfahrzeugen der Betriebsangehörigen und Besuchern, sofern diese Fahrzeuge auf dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des Betriebsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden.

Und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden sind eingeschlossen.

 

Private Risiken

Viele Versicherungsunternehmen bieten innerhalb der Gewerblichen Haftpflichtversicherung auch eine Privathaftpflichtversicherung für den Versicherungsnehmer / Geschäftsführer ohne besonderen Beitragszuschlag an.

 

Vorsorgeversicherung

Bei vielen Versicherern gelten die vereinbarten Versicherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung.

 

Abdingbare & Unabdingbare Ausschlüsse

  • Bestimmte Risiken werden standardmäßig ausgeschlossen, aber einige können wieder versichert werden.
  • Unabdingbare Risiken sind generell nicht versicherbar.
  • Wettbewerbsdruck hat dazu geführt, dass ehemals unabdingbare Risiken teilweise wieder eingeschlossen wurden.

Ausschlüsse im Detail

  • Mietsachschäden: Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten Sachen sind grundsätzlich ausgeschlossen, können aber mitversichert werden.
  • Tätigkeitsschäden: Schäden an fremden Sachen durch Tätigkeiten oder Reparaturen sind in AHB ausgeschlossen, aber in RBE oft versicherbar.
  • Auslandsschäden: Aufgrund unterschiedlicher Gesetzgebungen oft ausgeschlossen, aber durch spezielle Auslandsklauseln versicherbar.
  • Umweltschäden: Schäden durch Umwelteinwirkungen sind ausgeschlossen, können aber durch eine spezielle Umweltbasisversicherung abgedeckt werden.
  • Benzinklausel: Haftung für Kfz ist ausgeschlossen, außer für bestimmte nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge und Maschinen.
  • Internetklausel: Schäden durch den Austausch oder die Bereitstellung elektronischer Daten sind ausgeschlossen, können aber für Persönlichkeitsrechte eingeschlossen werden.
  • Angehörige / Mitversicherte Personen: Ansprüche innerhalb des Haushalts oder zwischen mitversicherten Personen sind ausgeschlossen.
  • Strahlenklausel: Schäden durch ionisierende Strahlung (z. B. Röntgenstrahlen) sind ausgeschlossen, aber unter bestimmten Bedingungen versicherbar.
  • Diskriminierungstatbestände: Haftung für Diskriminierung ist ausgeschlossen, kann aber in RBE abgesichert werden.
  • Sachschadenausschluss: Schäden durch schwer kalkulierbare Sachrisiken (z. B. Erdrutsch, Überschwemmungen) sind ausgeschlossen.
  • Asbestausschluss: Schäden durch Asbest oder asbesthaltige Produkte sind ausgeschlossen, teilweise begrenzte Versicherung möglich.
  • Vorsatz: Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden, sind ausgeschlossen.
  • Mangelhafte Erzeugnisse in Kenntnis: Schäden durch bekannte fehlerhafte Erzeugnisse oder Leistungen sind ausgeschlossen.
  • Rein vertragliche Haftung: Ansprüche, die über gesetzliche Haftung hinausgehen, sind ausgeschlossen, außer speziell vereinbarte Vertragsklauseln.
  • Gentechnikausschluss: Schäden durch gentechnische Arbeiten oder gentechnisch veränderte Organismen sind ausgeschlossen.

Versicherter Personenkreis

  • Versicherungsschutz gilt für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen (gesetzliche Vertreter, Betriebsangehörige, Subunternehmer).

Deckungskonzepte

  • Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht: Eigentümer, Mieter, Pächter etc. für Schäden an Grundstücken und Gebäuden.
  • Bauherrenhaftpflicht: Versicherung für Bauarbeiten, Neubauten, Umbauten, Abbrucharbeiten.
  • Subunternehmer: Versicherungsschutz für die Beauftragung von Subunternehmern, jedoch nicht für deren persönliche Haftung.
  • Tierhaltung für betriebliche Zwecke: Versicherung für betrieblich genutzte Tiere (z. B. Wachhunde).
  • Kraftfahrzeuge & Arbeitsmaschinen: Versicherung für nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge und Maschinen.
  • Belegschafts- und Besucherhabe: Schäden an Eigentum von Mitarbeitern oder Besuchern auf dem Betriebsgelände.
  • Private Risiken: Möglichkeit einer zusätzlichen Privathaftpflichtversicherung.
  • Vorsorgeversicherung: Versicherungssummen gelten auch für unvorhergesehene Risiken.

Kündigung

  • Kündigung spätestens 3 Monate vor Vertragsablauf.
  • Sonderkündigungsrecht im Schadenfall (innerhalb eines Monats).
  • Kündigung durch Versicherungsnehmer sofort oder zum Jahresende, Versicherer muss eine Monatsfrist einhalten.

 

GLOSSAR

Abfindungssumme
Definition: Betrag, den ein Versicherer als endgültige Entschädigung zahlt.
Synonyme: Entschädigungszahlung, Ablösebetrag, Kompensationssumme.

Aktivlegitimation
Definition: Rechtliche Befugnis, Ansprüche geltend zu machen.
Synonyme: Anspruchsberechtigung, Klagebefugnis, Prozessführungsbefugnis.

Anzeigepflicht
Definition: Verpflichtung des Versicherungsnehmers, bestimmte Informationen an den Versicherer zu melden.
Synonyme: Meldepflicht, Offenlegungspflicht, Informationspflicht.

Beweislastumkehr
Definition: Verschiebung der Beweislast auf die Gegenpartei.
Synonyme: Umgekehrte Beweislast, Nachweispflicht, Beweisregelung.

Deckungssumme
Definition: Maximale Summe, die eine Versicherung im Schadensfall zahlt.
Synonyme: Versicherungssumme, Schadenslimit, Erstattungshöhe.

Deckungsumfang
Definition: Bereich der abgesicherten Risiken innerhalb einer Versicherung.
Synonyme: Versicherungsabdeckung, Schutzumfang, Risikoabsicherung.

Deckungslücke
Definition: Differenz zwischen versichertem und tatsächlichem Risiko.
Synonyme: Unterversicherung, Haftungslücke, Fehlabsicherung.

Deckungszusage
Definition: Schriftliche Bestätigung des Versicherers über die Kostenübernahme.
Synonyme: Versicherungsgarantie, Schutzbestätigung, Leistungszusage.

Deliktshaftung
Definition: Haftung für unerlaubte Handlungen nach § 823 BGB.
Synonyme: Schadensersatzpflicht, unerlaubte Handlung, Deliktsrecht.

Erfüllungsgehilfe
Definition: Person, die zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung eingesetzt wird.
Synonyme: Vertragshilfe, Hilfsperson, Subunternehmer.

Erweiterte Deckung
Definition: Zusatzoptionen, die den Grundschutz einer Versicherung ergänzen.
Synonyme: Zusatzschutz, erweiterte Absicherung, Mehrleistung.

Gefährdungshaftung
Definition: Haftung unabhängig vom Verschulden des Verursachers.
Synonyme: Risikohaftung, verschuldensunabhängige Haftung, Kausalhaftung.

Geschäftsherrenhaftung
Definition: Haftung eines Arbeitgebers für Fehler seiner Angestellten.
Synonyme: Arbeitgeberhaftung, Betriebshaftung, Weisungshaftung.

Haftung für Dritte
Definition: Verantwortung für das Handeln von Personen, für die man haftet.
Synonyme: Dritthaftung, Verantwortlichkeit für andere, Vertreterhaftung.

Haftungsbegrenzung
Definition: Vertragliche oder gesetzliche Beschränkung der finanziellen Haftung.
Synonyme: Schadenslimitierung, Haftungsreduzierung, Haftungsausschluss.

Kausalität
Definition: Ursächlicher Zusammenhang zwischen Handlung und Schaden.
Synonyme: Ursachenzusammenhang, Verknüpfung, Verantwortungsprinzip.

Organisationsverschulden
Definition: Fehlende oder unzureichende Organisation führt zu Schäden.
Synonyme: Managementverschulden, Betriebsverschulden, Aufsichtspflichtverletzung.

Prozessrisiko
Definition: Unsicherheiten und potenzielle Nachteile, die mit einem Rechtsstreit verbunden sind.
Synonyme: Rechtsstreitrisiko, Gerichtsrisiko, Klagerisiko.

Rechtliche Verjährung
Definition: Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Rechtsanspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann.
Synonyme: Verfallfrist, Anspruchsfrist, Klagefrist.

Regressanspruch
Definition: Recht einer Partei, Ersatz für einen erlittenen Schaden von einer anderen Partei zu fordern.
Synonyme: Rückgriffsanspruch, Ersatzanspruch, Ausgleichsanspruch.

Schadenersatzpflicht
Definition: Verpflichtung, einen durch eigenes Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen.
Synonyme: Haftungspflicht, Ersatzpflicht, Kompensationsverpflichtung.

Sorgfaltspflicht
Definition: Verpflichtung, die erforderliche Sorgfalt in bestimmten Situationen walten zu lassen.
Synonyme: Pflichtbewusstsein, Obhutspflicht, Vorsichtspflicht.

Vertragliche Haftung
Definition: Verpflichtung zur Erfüllung von Pflichten oder Ersatzleistungen aufgrund eines Vertrags.
Synonyme: Vertragsverantwortung, Verpflichtungshaftung, Kontraktuelle Haftung.

Vorsatz
Definition: Bewusstes und gewolltes Handeln, das einen Schaden verursacht.
Synonyme: Absicht, Willentliche Schädigung, Absichtsdelikt.

Zulässige Deckungsausschlüsse
Definition: Risiken, die trotz Versicherungsschutz nicht übernommen werden.
Synonyme: Ausschlussklausel, Nichtversicherbarkeit, Risikobeschränkung.

Zusätzliche Deckung
Definition: Erweiterung der Versicherung über den Standardrahmen hinaus.
Synonyme: Mehrschutz, Zusatzoption, erweiterte Absicherung.

Amtshaftung
Definition: Staatliche Haftung für Schäden durch Amtsträger.
Synonyme: Behördenhaftung, Staatshaftung, Diensthaftung.

Arbeitsrechtliche Haftung
Definition: Haftung von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern für arbeitsrechtliche Verstöße.
Synonyme: Arbeitnehmerhaftung, Arbeitgeberhaftung, Dienstverpflichtungshaftung.

Aufklärungspflicht
Definition: Verpflichtung zur Bereitstellung relevanter Informationen.
Synonyme: Informationspflicht, Transparenzpflicht, Hinweispflicht.

Ausfalldeckung
Definition: Schutz gegen Schadensersatzunfähigkeit des Schädigers.
Synonyme: Ersatzleistungsschutz, Zahlungsausfallversicherung, Gläubigerschutz.

Belehrungspflicht
Definition: Pflicht zur rechtlichen Aufklärung einer Person.
Synonyme: Aufklärungspflicht, Hinweisgebot, Informationsvorgabe.

Berufshaftung
Definition: Haftung für beruflich verursachte Schäden.
Synonyme: Berufsverantwortung, Diensthaftung, Berufshaftungsschutz.

Besitzhaftung
Definition: Verantwortung des Besitzers für Schäden, die von seinem Eigentum ausgehen.
Synonyme: Eigentumshaftung, Halterhaftung, Sachverantwortung.

Betriebsgefahr
Definition: Risiko, das sich aus der Führung eines Betriebs ergibt.
Synonyme: Unternehmensrisiko, Betriebshaftung, Geschäftsrisiko.

Betriebshaftung
Definition: Haftung für Schäden im geschäftlichen Betrieb.
Synonyme: Unternehmenshaftung, Firmenverantwortung, Geschäftsrisiko.

Betriebsstättenhaftung
Definition: Haftung für Schäden auf Betriebsgelände.
Synonyme: Standorthaftung, Unternehmensgrundstücksrisiko, Betriebsgeländehaftung.

Billigkeitshaftung
Definition: Haftung ohne Verschulden aus sozialen Gründen.
Synonyme: Kulanzhaftung, Ausgleichshaftung, Ermessensverantwortung.

Direkte Haftung
Definition: Haftung, die sich unmittelbar auf eine Person bezieht.
Synonyme: Unmittelbare Haftung, Primärhaftung, persönliche Verantwortlichkeit.

Eigentümerhaftung
Definition: Haftung für Schäden, die aus dem Eigentum entstehen.
Synonyme: Besitzverantwortung, Immobilienhaftung, Eigentumsrisiko.

Einhaltungspflicht
Definition: Pflicht zur Befolgung gesetzlicher Vorschriften.
Synonyme: Gesetzestreue, Vorschriftenbindung, Normerfüllung.

Erfolgshaftung
Definition: Haftung für das Ergebnis einer Handlung unabhängig vom Verschulden.
Synonyme: Ergebnisverantwortung, Kausalhaftung, Resultatsverpflichtung.

Fahrlässigkeitshaftung
Definition: Haftung für unabsichtliche Schäden durch Sorgfaltsmangel.
Synonyme: Unachtsamkeitsverantwortung, Nachlässigkeitshaftung, Pflichtverletzungshaftung.

Garantieleistungshaftung
Definition: Haftung aufgrund einer gegebenen Garantie.
Synonyme: Garantiepflicht, Herstellerversprechen, Gewährleistungsrisiko.

Gefährdungshaftung im Straßenverkehr
Definition: Haftung für Fahrzeughalter bei Unfällen unabhängig vom Verschulden.
Synonyme: Kfz-Haftung, Verkehrsrisiko, Unfallverantwortung.

Gesamtverantwortung
Definition: Verantwortung für alle mit einer Handlung verbundenen Risiken.
Synonyme: Gesamthaftung, Vollverantwortung, Übergeordnete Haftung.

Gesetzliche Haftung
Definition: Haftung, die sich direkt aus Gesetzen ergibt.
Synonyme: Gesetzesverantwortung, Normenhaftung, Legalverpflichtung.

Gewährleistungshaftung
Definition: Haftung für Mängel an gelieferten Waren oder Dienstleistungen.
Synonyme: Produktgarantie, Sachmängelhaftung, Herstellerverantwortung.

Grobes Verschulden
Definition: Besonders schwerwiegende Pflichtverletzung.
Synonyme: Fahrlässigkeitsdelikt, Sorgfaltspflichtverletzung, Verantwortungsbruch.

Haftung für Erfüllungsgehilfen
Definition: Verantwortung für beauftragte Personen.
Synonyme: Delegationshaftung, Vertragsgehilfenhaftung, Stellvertreterverantwortung.

Haftung im Handel
Definition: Haftung für Schäden im Geschäftsverkehr.
Synonyme: Wirtschaftsrechtliche Haftung, Geschäftsrisiko, Handelsverantwortung.

Objektive Haftung
Definition: Haftung unabhängig von Schuld oder Verschulden.
Synonyme: Kausalverantwortung, Erfolgsverpflichtung, Haftung ohne Verschulden.

Produktsicherheitsverantwortung
Definition: Verantwortung für sichere Herstellung von Waren.
Synonyme: Produkthaftung, Qualitätssicherung, Sicherheitsverantwortung.

Risikoübernahme
Definition: Übertragung eines Haftungsrisikos an eine andere Partei.
Synonyme: Risikoallokation, Haftungsdelegation, Risikotransfer.

Sonderhaftung
Definition: Haftung in speziellen Rechtsgebieten oder Situationen.
Synonyme: Spezifische Verantwortlichkeit, Spezialhaftung, Besondere Haftung.

Täuschungshaftung
Definition: Haftung für Schäden durch betrügerische oder irreführende Angaben.
Synonyme: Betrugshaftung, Irreführungsverantwortung, Täuschungsvergehen.

Treuhandhaftung
Definition: Verantwortung von Treuhändern für verwaltetes Vermögen.
Synonyme: Treuhänderpflicht, Vermögensschutz, Anlageverantwortung.

Umwelthaftung
Definition: Verantwortung für umweltbezogene Schäden.
Synonyme: Umweltverantwortlichkeit, Ökologisches Risiko, Naturgefahr.

Unfallhaftung
Definition: Haftung für Schäden durch Unfälle.
Synonyme: Unfallverantwortung, Schadensersatzpflicht, Unfallfolgenrisiko.